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Wie wird der Luftverkehr finanziert?

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Flugzeuge verkehren vor allem grenzüberschreitend. In Deutschland beträgt der Anteil des internationalen Verkehrs über 80 Prozent. Der Luftverkehr unterscheidet sich somit fundamental von Straßen‐ und Schienenverkehr, die hauptsächlich national stattfinden.1 Steuerliche Insellösungen führen daher im Luftverkehr zwingend zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der in diesen Staaten heimischen Luftverkehrswirtschaft.

Die internationale Staatengemeinschaft hat sich daher frühzeitig über grundlegende Regelungen für den Luftverkehr verständigt: Im Chicagoer Abkommen, das völkerrechtlich bindend ist, haben sich die unterzeichnenden Staaten auf Grundsätze und Vereinbarungen geeinigt, damit die internationale Zivilluftfahrt auf der Grundlage gleicher Möglichkeiten errichtet und gesund und wirtschaftlich betrieben werden kann.

Das Abkommen stellt unter anderem Grundsätze zur Finanzierung des Luftverkehrs auf, darunter für die Erhebung von Flughafenentgelten und -gebühren, und es enthält ein Verbot für „Gebühren, Abgaben oder sonstige Entgelte“, die für den Einflug in, den Ausflug aus und den Überflug über das eigene Hoheitsgebiet für gewerblich genutzte Flugzeuge oder „an Bord befindliche Personen und Güter“ auferlegt werden (Art. 15). Zudem sind Flugkraftstoffe, die sich beim Einflug in das Hoheitsgebiet oder beim Ausflug aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates an Bord befinden, von „Zöllen, Revisionsgebühren oder ähnlichen staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren befreit“ (Art. 24).

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Chicagoer Abkommen 1956 ratifiziert. Es ist seitdem rechtliche Grundlage für deutsche Politik bezüglich des Luftverkehrs. Damit haben sich weltweit die Staaten dafür entschieden, den Luftverkehr über kostendeckende Nutzungsentgelte, die von den Fluggesellschaften entrichtet werden, und gerade nicht über Steuern zu finanzieren, deren Höhe sich nicht an den tatsächlichen Infrastrukturkosten orientieren und deren Einnahmen nicht zu deren Deckung herangezogen werden. Eine Doppelbelastung des Luftverkehrs durch Nutzungsentgelte und Steuern ist demnach zu vermeiden.

Die Europäische Umweltagentur (EEAEEAEuropean Environment Agency Europäische Umweltagentur) und das Umweltbundesamt (UBAUBAUmweltbundesamt Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums.) bestätigen in ihrem Bericht über die Subventionierung des Verkehrs in Europa, dass der Luftverkehr der einzige Verkehrsträger ist, der keine öffentlichen Infrastruktursubventionen benötigt.

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Jährliche Infrastruktursubventionen in Europa nach Verkehrsträger

Quelle: Europäische Umweltagentur (EUA) und Umweltbundesamt (UBA) (2007)
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Bezogen auf die Flüge aus Deutschland legen Flugzeuge rund 81% ihrer zurückgelegten Flugkilometer über ausländischem Territorium zurück. Im Schienenfernverkehr legen Züge gerade einmal 1% der gesamten Fahrleistung in Zugkilometern auf ausländischem Staatsgebiet zurück, vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 8 Reihen 2.1, Luftverkehr, für das Jahr 2015 und 6.1, Schienenfernverkehr, für das Jahr 2014. Der ausländische Anteil im Kraftgüterverkehr beträgt laut Statistiken des Kraftfahrtbundesamts 36,4% im Jahr 2013.

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